Technische Hilfeleistung (bei Unbedenklichkeit)

Das THW führt Einsätze vor allem im Zivil- und Katastrophenschutz durch.

In Ausnahmefällen können auf Antrag sonstige technische Hilfeleistungen durchgeführt werden. Diese dürfen nur übernommen werden, wenn durch die Erbringung der technischen Hilfeleistung die Ausbildung der Helfer/innen gefördert wird.

Der Auftraggeber muss seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Handelskammer oder Handwerkskammer beifügen.  Die technische Hilfeleistung des THW  darf zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führen. Die IHK oder HWK prüft jeden Einzelfall, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Ausnahme:
Falls der Antragsteller eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist oder wenn er sich aus finanziellen Gründen die Erteilung des Auftrags an ein privates Unternehmen nicht leisten kann, kann auch in diesem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Beispiele für solche Ausnahmen können kirchliche Einrichtungen, Kindergärten oder Behinderten-Einrichtungen sein.

Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Kostensatz zur Anwendung. Den aktuellen Kostensatz nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage. Treten Sie gerne mit uns in Kontakt!